Hinweise zum Mindestzeitaufwand für die einzelnen Pflegestufen
Das Gesetz sieht für jede Pflegestufe einen Mindestzeitaufwand an Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vor.
Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Anforderungen:
Pflegestufe | Durchschnittlicher Mindestaufwand pro Tag | davon pflegerischer Aufwand aus Körperpflege, Ernährung, Mobilität | Hilfebedarf am Tag mindestens |
Stufe I | 90 Minuten | mehr als 45 Minuten | 1 mal bei mindestens 2 Verrichtungen |
Stufe II | 3 Stunden | mindestens 2 Stunden | 3 mal |
Stufe III | 5 Stunden | mindestens 4 Stunden | rund um die Uhr, regelmäßig auch mehrfach nachts |
Als pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz wird eingeordnet, wer „täglich Hilfe für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens nötig hat“. Hierzu werden, unterteilt in vier Bereiche, Hilfen für folgende Verrichtungen als notwendig eingestuft:
Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
Ernährung:
mundgerechtes Kleinschneiden und Zubereiten der Nahrung und die Aufnahme der Nahrung
Mobilität:
Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen (nur im Zusammenhang mit Verrichtungen aus anderen Gruppen), Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (nur, wenn dies für die Lebensführung daheim unumgänglich ist und wenn das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderlich ist, z. B. beim Besuch eines Arztes oder anderen Therapeuten).
Hauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen, Bügeln, Ausbessern und Wechseln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung. Diese Verrichtungen können auch anteilig gewertet werden, wenn sie nicht täglich anfallen.
Andere Hilfeleistungen als die hier benannten werden für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. Verbände wechseln, Medikamente reichen, Insulin spritzen, Einreibungen, Spülungen und Bandagierungen oder Blutzuckerkontrollen – Hilfe für alle diese Verrichtungen werden der medizinischen Behandlungspflege zugerechnet, für die nicht die Pflegekasse aufkommt. Auch die Hilfen für die Teilnahme am sozialen Leben, so zum Beispiel die Begleitung bei Spaziergängen oder in eine Bücherei, zählen ebenso wenig zu den anrechenbaren Leistungen wie eine Begleitung auf dem Weg zum Arbeitsplatz.